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Allgemeine Vermietungsbedingungen (AVB)

  1. Geltung, unterschriftslose Mietungen
    Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vermietungen zwischen der A.K. Gebrauchtwagen-Centrum GmbH & Co. KG (Vermieter) und Ihnen als Mieter und werden damit Bestandteil unseres Mietvertrages. Diese AVB gelten vorrangig etwaiger entgegenstehender AGB. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Sämtliche Verträge über die Vermietung von Wohnmobilen / Wohnwagen stellen Mietverträge dar. Es werden keine Reiseverträge geschlossen, weder direkt noch indirekt. Es wird bereits vorab festgelegt, dass der fortschreitende Gebrauch des Mietobjekts über die vereinbarte Zeit hinaus keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses darstellt.
    Die Parteien erkennen alle Dokumente (bspw. das Übernahme- und Übergabeprotokoll) auch ohne
    Unterschrift als verbindlich an.
  2. Mindestalter, Fahrerlaubnis, andere Fahrer, Buchungsvorgang
    Das Mindestalter zum Führen aller Mietfahrzeuge beträgt 23 Jahre. Bei der Übergabe werden Ihr
    Personalausweis und Ihr Führerschein überprüft. Der Mieter bestätigt bei der Anmietung die bestehende, gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder gleichwertig (bis 3,5 Tonnen) bei Wohnmobilen und Klasse BE oder gleichwertig bei Wohnwagen, die bei Anmietung seit mindestens 1 Jahr erworben sein muss. Sollte der Mieter das Fahrzeug anderen Fahrern zur Verfügung stellen, so haftet dieser in allen Fällen, sowie für eigenes Verschulden. Dem Mieter obliegt
    dabei auch die Pflicht der Feststellung des Mindestalters von 23 Jahren und Vorliegens einer bestehende, gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder gleichwertig (bis 3,5 Tonnen) bei Wohnmobilen und Klasse BE oder gleichwertig bei Wohnwagen, die bei Anmietung seit mindestens 1 Jahr erworben sein muss. Sollte sich die Gültigkeit der Fahrerlaubnis des Mieters oder des angegebenen Hauptfahrers als nicht bestehend erweisen, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Preise und Freikilometer
    Es gilt der beim Online-Vertragsabschluss angegebene Preis für die gesamte Mietdauer. Es besteht
    eine Kilometerbegrenzung von 250 km pro Miettag bei Wohnmobilen. Das Entgelt für nicht gebuchte Mehrkilometer richtet sich nach der gebuchten Fahrzeugkategorie.
  4. Rückgabe
    Das Fahrzeug wird an dem vom Mieter bei der Buchung ausgewählten Kaltenbach-Standort abgegeben. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, fällt nach einer Stunde Verzug die Rate für einen weiteren Anmietungstag an. Sollten durch die verspätete Rückgabe weitere Kosten anfallen (zum Beispiel der Ausfall einer Weitervermietung), so müssen diese ebenfalls an den Mieter weitergeleitet werden, es sei denn, es wäre konkret eine Schadenminderung durch den Vermieter billigerweise möglich gewesen. In diesem Falle ist nur der geminderte Schaden zu ersetzen.
  5. Reinigung und Verhalten in Mietstation; Vertragsstrafen und Pauschalen
    Die Außenwäsche wird durch unsere Mitarbeiter durchgeführt und ist Pflichtbestandteil einer Buchung. Die Kosten für die Außenreinigung sind im Mietpreis enthalten. Die Innenreinigung erfolgt durch den Mieter. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Fahrzeug ist mit leerer Toilettenkassette sowie leerem Abwassertank und Frischwassertank zurückzugeben. Der Kraftstofftank muss bei Rückgabe vollständig gefüllt sein (Wohnmobile).
    Bei Zuwiderhandlung erheben wir folgende Pauschalen:
    ▪ Nicht vollgetankte Fahrzeuge (Wohnmobile): 189,- EUR inkl. MwSt.
    ▪ Fahrzeug innen nicht vollständig gereinigt (inkl. Zubehör): 199,- EUR inkl. MwSt.
    ▪ Abwassertank und Frischwassertank nicht geleert (bitte auch ablassen, wenn die Anzeige 0% zeigt): 79,- EUR inkl. MwSt.
    ▪ Toilette nicht gereinigt nicht geleert: 149,- EUR inkl. MwSt.
    ▪ Rauchen im Fahrzeug: 349,- EUR inkl. MwSt.
    ▪ Fehlende Gasflasche: 129,- EUR inkl. MwSt.
    ▪ Abstellen des eigenen Fahrzeuges während der Mietdauer: kostenlos
    Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Das A.K. Gebrauchtwagen-Center GmbH & Co. KG wird sämtliche Bußgeld- und Mautbescheide direkt per E-Mail an den Mieter weiterleiten.
  6. Widerruf
    Wir möchten darauf hinweisen, dass für Fahrzeugmietverträge trotz Onlineabschluss kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (siehe §312g Absatz 2 Nr. 9 BGB). Es besteht lediglich die Möglichkeit zur Umbuchung oder Stornierung, hierbei sind die Stornierungsbedingungen zu beachten.
  7. Fahrzeugklassen, Umbuchungen, Stornierungen
    Buchungen sind ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Kunden auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen. Die Buchung kann bis zu 14 Tage vor Beginn der Reise bei entsprechender Verfügbarkeit umgebucht werden. Bei einer Umbuchung können die Preise von der ursprünglichen Buchung abweichen. Wird die Buchung auf Wunsch des Mieters verkürzt, so bleibt
    der ursprüngliche Mietpreis bestehen. Bei einer Stornierung bis 90 Tage vor Mietbeginn werden 20% des Gesamtpreises als Stornierungskosten berechnet. Bei einer Stornierung bis 28 Tage vor Mietbeginn werden 50% des Gesamtpreises als Stornokosten einbehalten, bis 15 Tage vor Mietbeginn steigt der Prozentsatz auf 100%. Dem Mieter ist es möglich, durch Nennung
    eines neuen Hauptfahrers den abgeschlossenen Mietvertrag auch für entsprechende Personen nutzbar zu machen.
  8. Kaution und Fälligkeit des Mietpreises
    20% des Mietpreises sind bei Buchung zu entrichten. Die übrigen 80% des Mietpreises sind bis spätestens 14 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Liegen zwischen Buchung und Reiseantritt weniger als 14 Tage, wird der Gesamtmietpreis sofort fällig.
    Hinzu kommt die Zurverfügungstellung einer Kaution in Höhe von 1.000,00 EUR spätestens 14 Tage vor Beginn der Reise. Liegen zwischen Buchung und Reise weniger als 14 Tage, wird die Kaution sofort fällig. Die Kaution wird nach erfolgter Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand innerhalb von 5 Werktagen auf die dafür angegebene Bankverbindung erstattet, falls das Fahrzeug in vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde. Die Prüfung des Fahrzeugs erfolgt durch die Stationsmitarbeiter. Die Abrechnung von Schäden erfolgt in der Regel innerhalb von 15 Werktagen nach Ende des zu Grunde liegenden Mietvertrages. Alle Schäden, die durch den Mieter nicht durch entsprechende Fotos/Videos einwandfrei als nach der Anmietung entstanden klassifizieren können
    oder nicht bei Übernahme als durch uns unentdeckte Vorschäden gemeldet wurden, müssen wir als vom Mieter verursacht ansehen.
  9. Unbefugter Gebrauch
    Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
    Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Festivals und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck sind zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
  10. Unfallbericht
    Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs-, Vandalismus- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei einem oben genannten Schadenereignis ist der im Fahrzeug befindliche europäische Unfallbericht auszufüllen und dem Vermieter unaufgefordert als Scan per Mail zuzuschicken.
    Der Mieter hat die Unfallmeldung unverzüglich zu erbringen. Aufklärungsschwierigkeiten, die aufgrund der nicht sofortigen Meldung an die Vermieterin entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters.
  11. Ausland
    Auslandsfahrten sind gestattet, solange es sich um das europäische Ausland handelt. Eine Fahrt in die Länder, die östlich Polens, der Tschechischen Republik liegen, ist nur nach Genehmigung in Textform durch den Vermieter möglich. Landesspezifische Regularien, die den Straßenverkehr betreffen, müssen vor Beginn der Reise von dem Mieter in Erfahrung gebracht werden.
  12. Mängel
    Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich in Textform gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel. Für Allergiker kann durch den Vermieter nicht ausgeschlossen werden, dass das gebuchte Fahrzeug für eine vorherige Reise mit Haustieren genutzt wurde.
  13. Reparaturen
    Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 zzgl. Mehrwertsteuer ohne weiteres, darüberhinausgehende Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
  14. Haftungsfreistellung
    Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.000,00 pro entsprechendem Schadenfall von der Haftung freistellen. Sie Selbstbeteiligung wird bei Schadensfall zunächst mit der Kaution verrechnet, bevor darüberhinausgehende Forderungen gestellt werden. Es kann eine Haftungsreduzierung gekauft werden. Bei dieser handelt es sich um ein eigenständiges
    Angebot der A.K. Gebrauchtwagen-Center GmbH & Co. KG und nicht um eine Versicherungsleistung. Diese Regelung gilt entsprechend ebenfalls für eintretende Haftpflichtfälle.
    Die Grundsätze der Vollkaskoversicherung werden durch eine analoge Anwendung der AVB des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. in der Fassung vom 12.10.2017
    Grundlage der Schadenabwicklung.
    Hiernach sind folgende Ereignisse von dieser Absicherung umfasst:
    • Brand und Explosion (keine Seng- oder Schmorschäden, keine Schäden an Innenraumwohnelementen)
    • Diebstahl und Raub, jedoch nur durch räuberische Erpressung
    • Sturm, Hagel, Blitz, Überschwemmung (Ab Windstärke 8 [Sturm], nicht versichert sind Fahrfehler aufgrund der genannten Ereignisse. Der Schaden muss durch unmittelbare Einwirkung entstanden sein)
    • Zusammenprall mit Haarwild
    • Glasbruch (nicht umfasst: Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.)
    • Kurzschlussschäden an der Verkabelung (ohne Folgeschäden)
    • Vandalismus: Mut- und/oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.
    • Unfallschäden (Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere, und damit von der Absicherung ausgenommen:
  • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten,
    z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
  • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
  • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
  • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
  • Verwindungsschäden.
  • Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
    • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
    • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
    • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
    • wenn der Mieter sonstige Pflichten verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
    • wenn Schäden auf einer verbotenen Nutzung beruhen
    • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
    • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
    • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.
    Der Vermieter haftet für Schäden, deren Aufklärung nicht erfolgreich ist. Der Mieter ist zur entsprechenden Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet. Daher reicht die alleinige Aussage, dass ein Schaden noch nicht vorhanden war, nicht aus. Der Vermieter empfiehlt so dem Mieter, Bilder vom Fahrzeug nach Abstellen bei der Rückgabestation zu machen, um entsprechend bei Beschädigungen nachzuweisen, dass das Fahrzeug bei Rückgabe schadenfrei war.
    Die Selbstbeteiligungen gelten pro Schadenfall. Sie sind getrennt von den zu Grunde liegenden Anspruchsgrundlagen zu sehen. So sind insbesondere Haftpflichtschäden und Fahrzeugschäden getrennt voneinander anzusehen. Die Fahrzeuge sind pflichtversichert in der Haftpflichtversicherung mit einer grundsätzlichen Höchstentschädigung von 100 Mio. EUR auf den Schadenfall und maximal 12 Mio. EUR pro geschädigter Person. Die Versicherung gilt in allen
    europäischen Staaten. Die erlaubnispflichtige Beförderung von Gefahrstoffen nach § 7 GefahrgutVStr unterfällt dieser Versicherung ausdrücklich nicht.
  1. Haftung des Vermieters
    Haftet der Vermieter aus Verletzung von Leib und Leben des Mieters, so ist seine Haftung ausdrücklich gegeben. Für alle anderen Schäden haftet er bei mindestens grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Der Vermieter haftet nicht für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Dieser Ausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen des Vermieters. Die Verjährungsfrist für alle vertraglichen Ansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Leib und Leben. In diesem Falle beträgt die Frist 5 Jahre, ebenso aus anderen Gründen.
  2. Datenschutz, Ortung
    Eine Speicherung von persönlichen Daten findet nur nach Maßgabe der Datenschutzerklärung statt, welche sich ebenfalls auf der Webseite des Vermieters befindet. Alle Fahrzeuge können per GPS geortet werden.
  3. Bei Unternehmen: Gerichtsstand
    Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit Unternehmern ist der Gerichtsstand Köln. In allen anderen Fällen bemisst er sich nach den regulären gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Europäische Online Streitschlichtungsstelle
    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die hier zu finden ist: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ . Der Vermieter ist nicht verpflichtet und daher auch nicht bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  5. Salvatorische Klausel
    Sollten Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein, so tritt eine Bestimmung nach den gesetzlichen
    Regelungen ein, welche dem Ziel und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten reicht. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, das internationale Privatrecht findet keine Anwendung.